Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 05. Mai 2004
§ 34

§ 34 – Wertgebühren

(1) Wenn sich die Gebühren nach dem Streitwert richten, beträgt bei einem Streitwert bis 500 Euro die Gebühr 40 Euro. Die Gebühr erhöht sich bei einem center col1 1 20* center col2 2 20* center col3 3 15* Streitwert bis ... Euro 1 center col1 für jeden angefangenen Betrag von weiteren ... Euro 1 center col2 um ... Euro 1 center col3 1 middle bottom 2 000 1 col1 0 1 col2 0 21,00 1 col3 0 10 000 1 col1 0 1 000 1 col2 0 22,50 1 col3 0 25 000 1 col1 0 3 000 1 col2 0 30,50 1 col3 0 50 000 1 col1 0 5 000 1 col2 0 40,50 1 col3 0 200 000 1 col1 0 15 000 1 col2 0 140,00 1 col3 0 500 000 1 col1 0 30 000 1 col2 0 210,00 1 col3 0 über 500 000 1 col1 50 000 1 col2 210,00 1 col3 top left 50 3 1 all 1 %yes; Eine Gebührentabelle für Streitwerte bis 500 000 Euro ist diesem Gesetz als Anlage 2 beigefügt. (2) Der Mindestbetrag einer Gebühr ist 15 Euro. Gebühren werden auf den nächstliegenden Cent auf- oder abgerundet; 0,5 Cent werden aufgerundet.

Kurz erklärt

  • Die Gebühren richten sich nach dem Streitwert.
  • Bei einem Streitwert bis 500 Euro beträgt die Gebühr 40 Euro.
  • Die Gebühr erhöht sich mit steigendem Streitwert in festgelegten Stufen.
  • Der Mindestbetrag einer Gebühr liegt bei 15 Euro.
  • Gebühren werden auf den nächsten Cent auf- oder abgerundet.